Text: Marco Guetg, Journalist
Fotos: Marion Nitsch, Fotografin
Das Verbandsbeschwerderecht (VBR) der Natur- und Umweltschutzorganisationen steht politisch unter Druck. Viele wollen es abschwächen, einige punktuell abschaffen. Welche Bedeutung hat dieses bundesrechtliche Instrument innerhalb des Umweltrechts? Rechtsanwalt Michael Bütler antwortet und setzt einige Merkpunkte.
Wie kam es, dass Sie sich als Rechtsanwalt auf Umweltrecht spezialisierten?
In der Kindheit war ich viel in den Bergen. Von Gletschern war ich derart fasziniert, dass ich im Alter von 10 bis 13 Jahren eine «Gletscherzeitung» herausgab. Nachhaltig geprägt hat mich auch das Buch «Gletscher der Alpen», das mir mein Vater 1978 schenkte. Nach der Matura überlegte ich, Geologie oder Geografie zu studieren, entschied mich dann aber fürs Recht, weil Sprache mir doch näher liegt. Für meine Dissertation suchte ich lange ein Thema und fand es in den Bergen. Nach fünfeinhalb Jahren intensiver Forschung und Recherche entstand «Gletscher im Blickfeld des Rechts», ein 534-seitiges Werk, das mir beruflich den Weg vorzeichnete: Ich wollte mich fortan als Anwalt für die Umwelt einsetzen.
Wo liegt der Reiz beim Umweltrecht?
Die juristische Vielseitigkeit und die mit der Umwelt verbundenen Themen, die naturwissenschaftliche, technische Gebiete abdecken und auch eine politische Komponente aufweisen. Mit dem Verfassen eigener Gutachten und der Lektüre von naturwissenschaftlichen Berichten erlange ich viel bereicherndes Fachwissen. Das Umweltrecht ist dynamisch. Viele Veränderungen führen immer wieder zu neuen, rechtlichen Fragen.
Skizzieren Sie bitte kurz das gesetzliche Umfeld, in dem sich das Umweltrecht bewegt?
Die Artikel 73 ff. der Bundesverfassung umreissen folgende Themen: Nachhaltigkeit, Umweltschutz, Raumplanung, Zweitwohnungen, Wasser, Natur- und Heimatschutz, Waldrecht ... Diese haben die Gesellschaft zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich intensiv beschäftigt. Die Wende kam mit dem wirtschaftlichen Aufschwung und dem Bauboom nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Folgen sind bekannt: Siedlungsausdehnung, Autobahnbau, Kulturlandverlust, Gewässerverschmutzung, Zerstörung historischer Bausubstanz. Die Verfassungsaufträge waren damals teilweise schon vorhanden, doch deren Umsetzung war harzig. Das verbesserte sich 1966 mit dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG), 1979 mit dem Raumplanungsgesetz (RPG) und 1983 mit dem Umweltschutzgesetz (USG).
Das Verbandsbeschwerderecht (VBR) ist Teil des NHG und des USG. War das VBR damals gleich politisch umstritten wie heute?
1966 noch nicht, 1983 hingegen sehr. Seither bleiben die Angriffe auf dieses bundesrechtliche Instrument nicht mehr aus. Gleichzeitig kamen schrittweise neue Aufgaben hinzu, welche die Verfassung dem Bund zuweist. Das erweiterte den Anwendungsbereich des VBR.
2014 hat die Schweiz die Aarhus-Konvention ratifiziert. Welche Bedeutung hat diese für das VBR?
Sie bildet die völkerrechtliche Grundlage für das VBR. Eine Abschaffung des VBR wäre völkerrechtswidrig.
Tauchen wir kurz in ein paar juristische Details ein. Wann greift das VBR?
Entweder muss es sich um eine explizit in der Bundesverfassung definierte Bundesaufgabe (beispielsweise den Gewässerschutz) handeln, zudem ist ein Bezug zum Natur- und Heimatschutz nötig. Oder es geht um ein Vorhaben, das der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt.
Welche Organisationen sind dazu berechtigt?
Sie müssen hauptsächlich im Bereich Natur- und Heimatschutz oder Umweltschutz ideell tätig sein sowie dies statutarisch festhalten. Zudem müssen sie seit mindestens zehn Jahren bestehen und gesamtschweizerisch wirken.
Wie sieht es im Bereich Ortsbild- und Denkmalschutz aus?
Da es sich hier um eine kantonale Aufgabe handelt, kommt das bundesrechtliche VBR grundsätzlich nicht zur Anwendung, sondern das kantonale. Das Problem: Nicht alle Kantone kennen dieses Instrument! Daher ist es bisher bei Fragen rund um den Ortsbild- oder Denkmalschutz wichtig, wenn z.B. noch ein nahes Biotop oder Gewässer als Bundesaufgabe in die Betrachtung miteinzubeziehen sind. Dann kommt das bundesrechtlich abgestützte VBR zum Zug.
Beim Ortsbildschutz wird diese erweiterte Betrachtung nun aber mit dem jüngsten Vorschlag von Bundesrätin Baume-Schneider eingeschränkt. Das Bundesinventar schützenswerter Bauten (ISOS) soll nur noch dort greifen, wo Ortsbilder effektiv betroffen sind. Was heisst das?
Die direkte Anwendung des ISOS soll eingeschränkt werden, wodurch die Lücken im Rechtsschutz für den Heimatschutz noch grösser werden, als sie sind. Es gibt nicht so viele Heimatschutzfälle, die ans Bundesgericht gelangen, da sie oftmals nur kantonal verhandelbar sind.
Ab wann sollen Organisationen in ein Verfahren eingreifen?
Bevor der Bewilligungsentscheid gefällt ist! Nimmt der Verband am Einwendungsverfahren nicht teil, ist der Zug für Beschwerden gegen nachfolgende Entscheide grundsätzlich abgefahren. Es gibt folgende Ausnahmen: bei illegalen Bauten, beim sogenannten Mitwirkungsverfahren in der Raumplanung und wenn ein Entscheid nachträglich für die Umwelt schlechter ausfällt als der erste oder wenn ein Gesetz stark abgeändert wurde. Das war in Nuolen (SZ) der Fall, wo die Projektanten am Obersee einen Teil der Seefläche aufschütten und darauf Dutzende Luxuswohnungen bauen wollten. Die Raumpläne waren bereits rechtskräftig. Doch weil in der Zwischenzeit das Gewässerschutzgesetz verschärft worden war und neues Recht galt, wurde die fast zwanzigjährige Planung hinfällig.
Wie können sich die Verbände in unserem föderalistischen System einen Überblick über die anstehenden Projekte verschaffen?
Das ist anspruchsvoll: Sie müssen einerseits aufmerksam verfolgen, was politisch im Bereich der Gesetz- und Verordnungsgebung passiert und andererseits welche Bauprojekte oder Nutzungsprojekte ausgeschrieben werden. Und dann müssen sie sich auch noch rechtzeitig darum kümmern. Mein Vorschlag: Verbände könnten noch stärker zusammenarbeiten und sich gegenseitig mehr informieren. Dazu kommt, dass viele verwaltungsrechtliche Verfahren auf Stufe Gemeinde oder Kanton beginnen. Jeder Kanton weist seine verfahrensrechtlichen Besonderheiten auf. Die Fristen sind kurz, die Regeln hart. Es wird jenen, die sich für die Anliegen des Natur-, Heimat- und Denkmalschutzes einsetzen, wirklich nicht leicht gemacht.
Angriffe auf das VBR gibt es, seit es besteht. Eine Einschränkung im Jahre 2024 betrifft Wohnbauten innerhalb von Bauzonen. Was ist da passiert?
Dieser Vorstoss segelte unter dem Titel «David gegen Goliath». Es wurde behauptet, die Umweltverbände würden einfachen Bürgern den Bau eines Einfamilienhauses verunmöglichen. Eine verzerrte Darstellung! Hintergrund der Opposition war, dass das VBR durch neue Bundesaufgaben auf Zweitwohnungen und auf Bauvorhaben auf potenziellen Rückzonungsflächen ausgedehnt wurde. Die Folgen sind gravierend: Wohnbauten innerhalb von Bauzonen mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2 sind von der Verbandsbeschwerde neu ausgenommen. Falls z.B. der Gewässerraum im Siedlungsraum betroffen ist, kann man sich seither nur noch wehren, wenn gleichzeitig ein Biotop tangiert ist.
Eine weitere Einschränkung beschloss das Parlament in der Herbstsession. Es betrifft den Bau der im Anhang zum Stromversorgungsgesetz aufgelisteten Wasserkraftprojekte. Neu ist nicht mehr das Bundesgericht letzte Instanz, sondern das jeweils höchste kantonale Gericht.
Dieser Entscheid ist aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch. Er schwächt die einheitliche Anwendung des Bundesrechts, die durch das Bundesgericht sichergestellt wird. Neu wird diese Aufgabe bei grossen Wasserkraftprojekten den einzelnen höchsten kantonalen Gerichten überlassen, die politisch unter Druck geraten werden.
Gibt es für Sie übergeordnete Interessen – Energieversorgung, Wohnungsnot usw. –, bei denen das VBR eingeschränkt werden darf?
Nein. Das VBR verlangt nicht mehr, als dass das Umweltrecht angewendet wird. Nimmt man es ernst, ist es wenig sinnvoll, das VBR einzuschränken oder gar abzuschaffen. Umweltrecht soll kein Papiertiger sein.
Welche Funktion hat das VBR?
Eine wichtige rechtsstaatliche Funktion. Es stärkt die Anwendung und den Vollzug des Umweltrechts. Die Erfahrungen zeigen, dass wir sinnvolle bzw. griffige umweltrechtliche Normen haben, dass sie aber teilweise mangelhaft umgesetzt und aufgrund der politischen Grosswetterlage in den letzten Jahren schrittweise abgeschwächt werden. Bei Fragen rund um Natur und Umwelt oder um die Baukultur geht es ja häufig um Nutzungs- und Schutzkonflikte. Oft sind es umkämpfte Fälle in einem politischen Spannungsfeld. Das VBR stellt sicher, dass die Verbände im Einzelfall überprüfen können, ob die Interessen des Natur-, Umwelt- oder des Denkmalschutzes, wie in den Gesetzen verlangt, genügend berücksichtigt werden. Wenn nicht, kann man sich einbringen, Anträge zur Verbesserung oder Verhinderung stellen oder fehlerhafte Entscheide nachträglich überprüfen lassen. Das VBR gewährleistet eine Art «Waffengleichheit».
Das Wissen, dass eventuell eine Verbandsbeschwerde eingereicht wird, kann auch präventive Wirkung haben.
Absolut! Zu wissen, dass Leute bei einem Projekt noch genau auf die Umweltaspekte schauen, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Behörden oder die Bauherrschaft vorweg schon um diese Themen kümmern. Dieses Instrument bietet den Verbänden auch die Möglichkeit, sich frühzeitig inhaltlich einzubringen. Oft geht versehentlich oder wegen mangelnden Ressourcen etwas vergessen. Umweltverbände können auch allfällige Wissensdefizite wettmachen.
Dennoch: Verbände, die vom Beschwerderecht Gebrauch machen, haben das Image von Neinsagern und Verhinderern.
Wenn es darum geht, viele Projekte so schnell wie möglich zu realisieren, kann das VBR in Beschwerdeverfahren tatsächlich ein Stück weit verzögernd oder bei unzulässigen Projekten hindernd wirken. Wer hingegen bereit ist, übergeordnet zu denken und zu anerkennen, dass der Schutz der Umwelt oder der Erhalt der Baukultur wichtig ist und uns allen zugutekommt, kann das Ganze positiv formulieren: Das VBR schützt Lebewesen, Umweltgüter, Ortsbilder und Bauten, die zentrale Funktionen haben – für die Menschen, die Kultur und die Natur. Es stellt damit ein Stück Lebensqualität sicher.
Welche Empfehlung aus Erfahrung hätten Sie an beschwerdeberechtigte Organisationen?
Ausgeschriebene Projekte auf drohende Eingriffe in die Umwelt prüfen, eine genaue Analyse vornehmen und klären, ob rechtliche Angriffspunkte vorhanden sind. Falls ja, ist eine Einsprache oder Beschwerde in Betracht zu ziehen. Wichtig ist es, geschickt zu agieren, sich politisch nicht unter Druck setzen zu lassen und gut zu kommunizieren. Manchmal ist auch vorzeitig eine Vereinbarung möglich. Auf diesem Wege sind schon gute Kompromisslösungen gefunden worden.
Ihr Appell an die Politik?
Was vorliegt, ist ein relativ gut austariertes System. Das VBR abzuschaffen und das Umweltrecht zu schwächen, wäre kontraproduktiv und kurzsichtig. Wer dies fordert, muss für sich grundsätzliche Fragen beantworten: In welcher Umwelt möchten wir leben? Wollen wir das bestehende Umweltrecht noch? Mit dem VBR verlangt man nicht mehr als die Umsetzung dessen, was in eben diesen Gesetzen festgehalten wird.