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Das Landihaus in Illnau ist unter Denkmalschutz zu stellen

Das Zürcher Baurekursgericht hat die Schutzwürdigkeit und die Erhaltung des Landihauses in Illnau auch nach dem anderslautenden Ausgang der Volksabstimmung über die Dorfplatzgestaltung bejaht und den Rekurs des Zürcher Heimatschutzes (ZHV) gutgeheissen. Das Gericht fordert den Stadtrat von Illnau-Effretikon auf, das architektonisch wertvolle Gebäude aus dem Jahre 1928 unter Schutz zu stellen und hebt den Beschluss des Stadtrates zur Inventarentlassung auf. Es handelt sich beim Landihaus um einen repräsentativen Bau des frühen 20. Jahrhunderts, der das Ortsbild und den Strassenraum prägt und von sozial- und wirtschaftsgeschichtlicher Bedeutung ist.

Das Zürcher Baurekursgericht hat die Schutzwürdigkeit und die Erhaltung des Landihauses in Illnau auch nach dem anderslautenden Ausgang der Volksabstimmung über die Dorfplatzgestaltung bejaht und den Rekurs des Zürcher Heimatschutzes (ZHV) gutgeheissen. Das Gericht fordert den Stadtrat von Illnau-Effretikon auf, das architektonisch wertvolle Gebäude aus dem Jahre 1928 unter Schutz zu stellen und hebt den Beschluss des Stadtrates zur Inventarentlassung auf. Es handelt sich beim Landihaus um einen repräsentativen Bau des frühen 20. Jahrhunderts, der das Ortsbild und den Strassenraum prägt und von sozial- und wirtschaftsgeschichtlicher Bedeutung ist.

Der Stadtrat von Illnau-Effretikon hatte erneut entschieden, das Landihaus (auch als Volg-Gebäude oder alter Konsum bekannt) an der Usterstrasse 23 im Dorfzentrum von Illnau aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung zu entlassen. Dagegen wendete sich der Zürcher Heimatschutz mit seinem Rekurs. Die künftige Gestaltung des Dorfzentrums von Illnau ist seit Jahren ein politischer Streitgegenstand. Dabei geht es nicht zuletzt darum, ob das architektonisch wertvolle und im Inventar der möglichen Denkmalschutzobjekte seit 2009 aufgeführte Landihaus abgerissen werden soll. Im Herbst 2020 hatten die Stimmbürger von Illnau-Effretikon die Volksinitiative «Attraktives Dorfzentrum Illnau» angenommen und sich knapp für eine Umgestaltung des Zentrums entschlossen, die den Abriss des Inventarobjekts zur Folge gehabt hätte.

Das Baurekursgericht bestätigt nun zunächst die bereits vom Verwaltungsgericht 2016 im ersten Inventarentlassungsverfahren festgestellte mittlere bis hohe Schutzwürdigkeit des Hauses. Ferner hält es wie schon in seinem Urteil aus dem Jahr 2015 daran fest, dass das Haus zu erhalten ist. Das öffentliche Interesse an einem grösseren Dorfplatz vermag, wie es schreibt, das Interesse am Erhalt des Gebäudes nicht zu überwiegen. Das Gericht sieht es nicht als erwiesen, weshalb der Abbruch des Gebäudes für eine befriedigende Gestaltung des Dorfplatzes zwingend notwendig sein soll. Es lagen denn auch andere durchaus akzeptable Varianten vor, auf die auch das Gericht verweist. Selbst die Abstimmung in der Gemeinde vom November 2020, in der sich 52,7% der Stimmenden für die Dorfplatzvariante entschieden hatten, welche einen Abriss erforderte, ändert laut Gericht nichts daran, dass die Schutzwürdigkeit des Landihauses und damit sein Erhalt höher zu gewichten sind.

Das Gericht unterstreicht ferner, dass eine Volksabstimmung die zuständige Behörde in keinem Fall von der durch Verfassung und Gesetz auferlegten Pflicht entbindet, sich ein eigenes, möglichst objektives Bild von der Schutzwürdigkeit eines Gebäudes zu bilden und entsprechend zu entscheiden. Ergänzend analysiert es die damalige Abstimmungsfrage, welche die Gestaltung des Dorfplatzes ins Zentrum gestellt hatte, die Schutzwürdigkeit des Gebäudes hingegen vernachlässigte. Bedeutung oder Grad der Schutzwürdigkeit seien in der Abstimmungszeitung nicht erwähnt worden. Es sei lediglich darauf verwiesen worden, dass das Gebäude im Inventar der schützenswerten Bauten enthalten ist. Damit waren die Stimmbürger, wie das Gericht fortfährt, nicht in der Lage gewesen, das Interesse an der Neugestaltung des Dorfzentrums gegen das Interesse am Erhalt des Landihauses abzuwägen. Ferner ergänzt es, dass bei 52,7% für die Variante mit Abriss des Landihauses und 47,2% für die Variante mit dessen Erhalt kein deutliches Abstimmungsergebnis vorliege. Das Gericht räumt angesichts dieser Gegebenheiten dem Abstimmungsergebnis bei der Würdigung des öffentlichen Interesses am Erhalt des Gebäudes keine erhebliche Bedeutung zu.

Es kommt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse am Erhalt des Hauses gegenüber der Dorfplatzvariante mit dessen Abriss höher zu gewichten ist und das Landihaus nun unter Denkmalschutz zu stellen ist.

(BRGE III Nr. 003472023 vom 8. März 2023, noch nicht rechtskräftig)

Kontakt

Evelyne Noth, Vorstandsmitglied Zürcher Heimatschutz ZVH
T 043 233 00 22, 079 290 62 32, kontakt(at)heimatschutzstadtzh.ch

Info

Medienmitteilung vom 14. März 2023
Das Landihaus in Illnau ist unter Denkmalschutz zu stellen