Mit dem kürzlich publizierten Bundesgerichtsurteil 1C_62/2018 wird Klarheit geschaffen: Der Entscheid, die Umnutzung historischer Ökonomiebauten ausserhalb der Bauzonen im Gebiet «Blackter Stafel» in der Gemeinde Arosa (GR) als rechtswidrig zu verbieten, hat für viel Aufregung gesorgt. Genau betrachtet, sagt das Urteil aber vor allem eins: So, wie das Instrument der sogenannten «Erhaltungszonen» im Kanton Graubünden angewandt worden ist, geht es nicht. Ganz einfach, weil die Bündner Praxis bundesrechtswidrig ist. Der Schweizer Heimatschutz versteht denn auch, dass das Urteil die Bauherrschaft des Aroser Stalls schwer trifft, weil sie in gutem Glauben gehandelt hat und ihr eigentliche keine Schuld anzulasten ist. Ärgerlich ist, dass die bundesrechtswidrige Praxis während Jahren praktiziert und toleriert wurde.
Die vom Bundesgerichtsurteil ausgelöste Diskussion ändert jedoch nichts daran, dass heute schon unter gewissen Voraussetzungen Möglichkeiten bestehen, historische Ställe ausserhalb der Bauzonen umzunutzen.
Im kürzlich publizierten Positionspapier des Schweizer Heimatschutzes «Das kulturelle Erbe ausserhalb der Bauzonen erhalten und pflegen» sind sie dargelegt. Es sind Ausnahmen, die dem Schutz landschaftlicher und baukultureller Werte dienen. Ausnahmen deshalb, weil jeder zu einem Ferienhaus umgebaute Stall ausserhalb der Bauzonen, den in der Verfassung definierten Grundsatz der Trennung von Bauland und Nichtbauland weiter aufweicht.
Schweizer Heimatschutz:
Adrian Schmid, Geschäftsführer, Telefon 076 342 39 51