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Haus zum Mohrentanz
Haus zum Mohrentanz. Foto: Schweizer Heimatschutz, Jakob Streich

Die Hausinschriften «Zum Mohrenkopf» und «Zum Mohrentanz» bleiben bestehen

Die Schriftzüge «Zum Mohrentanz» am Haus an der Niederdorfstrasse 29 und «Zum Mohrenkopf» am Haus Neumarkt 13 in Zürich werden nicht abgedeckt. Das Zürcher Baurekursgericht hat den Rekurs des Zürcher Heimatschutzes (ZHV) und des Stadtzürcher Heimatschutzes SZH gegen die Abdeckung der Schriftzüge gutgeheissen. Ein erklärender Text zur Geschichte der Namenszüge verbunden mit einer Distanzierung zum rassistischen Inhalt wird laut Gericht als weniger schwerwiegender Eingriff in die historischen Hausfassaden dem Anliegen der Stadt der Bekämpfung von Rassismus ebenso gerecht.

Der Zürcher Stadtrat hatte entschieden, dass die Inschriften «Zum Mohrentanz» am Haus an der Niederdorfstrasse 29 und «Zum Mohrenkopf» am Haus Neumarkt 13 abzudecken seien. Dagegen wandte sich der Zürcher Heimatschutz (ZHV) unter der Leitung des Stadtzürcher Heimatschutzes SZH mit seinem Rekurs, wobei sie die Problematik des Rassismus in unserer Gesellschaft sehr ernst nehmen und keineswegs in Frage stellen. Das Baurekursgericht gibt ihnen mit Entscheid vom 17. März 2023 recht und erachtet die Schriftzüge im Gegensatz zum Stadtrat als bedeutend für das äussere Erscheinungsbild der Fassaden der beiden Häuser. Die Inschriften mit den Hausnamen werden, wie das Gericht festhält, vom Schutzzweck der beiden im kommunalen Inventar der Kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte aufgeführten Gebäude erfasst. Es handle sich bei den Gebäuden, die einen Namen tragen, um eine charakteristische Eigenschaft, die die Häuser mit vielen andern historischen Gebäuden der Zürcher Altstadt teilen. Die Inschriften seien augenfällige charakteristische Merkmale von historischen Häusern Zürichs mit der Funktion als identifizierende Bezeichnungen. Die Geschichte des Hauses am Neumarkt 13 reicht bis ins 14. Jahrhundert zurück. Sein Name «Zum Mohrenkopf» taucht bereits 1443 in den Quellen auf. Der Hausname «Zum Mohrentanz» für das Gebäude an der Niederdorfstrasse 29 wird 1682 in den Quellen erwähnt.

Eine Abdeckung der Schriftzüge würde nach Ansicht des Gerichts den Schutzzweck beziehungsweise das zu erhaltende Erscheinungsbild und den Zeugenwert der Gebäude beeinträchtigen. Das Gericht verweist allerdings darauf hin, dass die Herkunft der Namen und deren Aussagen zur Geschichte der Häuser noch nicht abgeklärt wurden. Auch eine reversible Abdeckung ändert nichts an den negativen Folgen einer Überdeckung, ergänzt das Gericht.

Das Erscheinungsbild und die Aussagekraft als Zeugen würden dauerhaft und auf unbestimmte Zeit beeinträchtigt.

Bezugnehmend auf den Bericht der Projektgruppe Rassismus im öffentlichen Raum (PG RiöR) stellt das Gericht fest, dass der Begriff «Mohr» zumindest heute als rassistisch und diskriminierend empfunden wird. Der Bericht komme aber auch zum Schluss, dass keine gesetzliche Pflicht zur Entfernung solcher Hausnamen bestehe. Er schlägt vielmehr drei Vorgehensweisen vor: Entfernung, Aufarbeitung und Kontextualisierung.

Bei den beiden Hausnamen «Zum Mohrentanz» und «Zum Mohrenkopf» handelt es sich laut dem Gericht nicht um direkt diskriminierende Aussagen. Die mittelbar diskriminierende Wirkung hingegen bleibe subtil und schwer fassbar. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Begriff «Mohr» heute kaum mehr verwendet werde und offensichtlich altertümlich erscheine. Das Gericht kommt zum Schluss und gibt damit dem Zürcher Heimatschutz (ZHV) und dem Stadtzürcher Heimatschutz SZH recht, dass mit einer Kontextualisierung, das heisst also mit einem erklärenden Text zu den Hausnamen, der historische Hintergrund erklärt, auf die rassistische Konnotation des Begriffs Mohr verwiesen und gleichzeitig eine Distanzierung zur rassistischen Geisteshaltung zum Ausdruck gebracht werden kann. Es weist darauf hin, dass mit einer entsprechenden Hinweistafel die Hausnamen nicht stillschweigend toleriert werden und gleichzeitig die rassistische Wirkung gebrochen wird. Das Gericht macht damit klar, dass es eine schonende Alternative zur Entfernung beziehungsweise Abdeckung der Schriftzüge gibt. Daher ist der Eingriff in das Schutzobjekt beziehungsweise in die geschützte Hausfassade, der mit einer Abdeckung verbunden wäre, nicht gerechtfertigt.

Kontakt

Evelyne Noth
Präsidentin des Stadtzürcher Heimatschutzes und Vorstandsmitglied des Zürcher Heimatschutzes 

043 233 00 22, T 079 290 62 32kontakt(at)heimatschutzstadtzh.ch

Medien­mit­tei­lung

Die Hausinschriften «Zum Mohrenkopf» und «Zum Mohrentanz» bleiben bestehen
Medienmitteilung vom 22. März 2023 

Bilder

Haus zum Mohrentanz
© Schweizer Heimatschutz SHS, Jakob Streich, September 2022