Medienmitteilung
Baugeschichtliches Archiv Zürich (BAZ) / Juliet Haller, 2017.

Das Zürcher Rathaus bleibt integral erhalten

Der Heimatschutz begrüsst den Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich, der einer Aushöhlung des Zürcher Rathauses einen Riegel schiebt. Die geplante Verlegung des Ratssaals sowie die tiefgreifenden Eingriffe in die historische Bausubstanz hätten nach Auffassung des Gerichts zu einer schweren Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals von nationaler Bedeutung geführt. Dass dieser Schutz möglich wurde, ist dem Verbandsbeschwerderecht zu verdanken: Der Heimatschutz konnte es im Namen des Gemeinwohls und des Denkmalschutzes gezielt nutzen und so eine gerichtliche Überprüfung der Eingriffe erreichen.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat sich trotz Vorliegen zweier bindender Gutachten der Denkmalpflege-Kommission des Kantons Zürich (KDK) und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) für ein Umbauszenario mit tiefgreifenden baulichen Eingriffen im Zürcher Rathaus entschieden. Dadurch wären der historische Ratssaal und die barocke Dachkonstruktion des Zürcher Ratshauses weitgehend zerstört worden. Dagegen wehrten sich der Stadtzürcher Heimatschutz, unterstützt vom kantonalen Verband und dem Schweizer Heimatschutz sowie dem Bundesamt für Kultur. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich befand in einem heute Morgen publizierten Entscheid, dass diese Eingriffe viel zu weit gehen. Sie wären einer Teil-Auskernung und Teil-Entlassung aus dem Schutzinventar gleichgekommen. Das Gericht folgte den Einschätzungen der kantonalen und eidgenössischen Denkmalpflegekommissionen, wonach die vorgesehenen Umbauten - vor allem die komplette Zerstörung des Ratssaals – zu einer Teilauskernung und schwerwiegenden Beeinträchtigung eines herausragenden Bauwerkes von nationaler und kantonaler Bedeutung geführt hätte. Da behördlicherseits das Projekt allseitig abgesegnet war, brauchte es den Heimatschutz mit dem Verbandsbeschwerderecht, um das Zürcher Rathaus als ältestes seiner Art in der Schweiz integral zu erhalten.

Das Zürcher Rathaus ist der herausragendste Profanbau der Eidgenossenschaft

Das Zürcher Rathaus (1694-1700) ist das älteste Rathaus der Schweiz und in der Ratshausarchitektur schweizweit einzigartig. Es ist der herausragendste Profanbau der Eidgenossenschaft der Frühen Neuzeit. Seine historische Substanz ist ein einzigartiges Zeugnis unserer Geschichte und Identität. Es repräsentiert sowohl den Stadtstaat Zürich des Ancien Régime als auch den späteren Kanton.

Das erste Obergeschoss, das «piano nobile», weist mit dem Foyer und den beiden Ratssälen unverändert die barocke Gliederung auf. Abgesehen von den Böden hat sich im Foyer und im Regierungsratssaal auch die barocke Ausstattung weitgehend erhalten.

Die baulichen Anpassungen im ersten Obergeschoss von 1833 spiegeln den politischen Umbruch von 1830 und die liberale Revolution wider. Diese Raumschöpfung von 1833 ist Ausdruck der modernen demokratischen Verfassung und markiert die Geburtsstunde des Kantons in seiner bis heute gültigen Ordnung. Im «piano nobile» ist die bauzeitliche Raumordnung samt den wichtigsten Teilen der Ausstattung erhalten. Baulicher Ausdruck der neuen Ordnung war die Umgestaltung der Grossen Ratsstube zu einem Parlamentssaal. Mit der Erweiterung ins zweite Obergeschoss und der dort eingerichteten Zuschauertribüne wurde dem Prinzip der Öffentlichkeit Rechnung getragen.

Auch die Renovation von 1937/38 hat an dieser Disposition und diesem Prinzip festgehalten.

Das Zürcher Rathaus ist im ISOS als Einzelelement mit dem Erhaltungsziel A bewertet. Es steht unter dem Schutz des Bundes und ist als Objekt von nationaler Bedeutung im Schweizerischen Kulturgüterschutzinventar aufgeführt.

Ein ehrgeiziges Umbauprojekt

Die Baudirektion des Kantons Zürich wollte den Ratssaal ins zweite Obergeschoss verlegen und die Zuschauertribüne vom zweiten Obergeschoss ins Dachgeschoss verschieben. Dadurch wäre der historische Ratssaal im ersten Obergeschoss vollständig zerstört worden. Die Geschichte der liberalen Ordnung und der Geburtsstunde des Kantons Zürich wären damit architektonisch nicht mehr nachvollziehbar gewesen.

Missachtete Gutachten der kantonalen und eidgenössischen Denkmalpflege-Kommissionen

Die Begutachtungen durch die Kantonale Denkmalpflege-Kommission und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege kamen einhellig zu dem Ergebnis, dass mit diesem Umbauszenario tiefgreifende und nicht akzeptable Eingriffe in die historische Substanz einhergingen, die nicht nachvollziehbar sind und unverhältnismässig wären. Die Baudirektion des Kantons Zürich ignorierte diese fachlich verbindlichen Gutachten und traf einen Schutzentscheid, der ihrem Umbauszenario den Weg geebnet hätte und einer eigentlichen Inventarentlassung des hochkarätigen Schutzobjektes gleichkam.

Denkmalverträgliche Lösung lag auf dem Tisch

Auch mit einem alternativen Umbaukonzept, das ebenfalls erarbeitet aber von der Baudirektion verworfen wurde, wäre eine Instandsetzung und Ertüchtigung mit dem Ziel des Erhalts der seit 1833 bestehenden Situation möglich. Die Nutzungskontinuität des Ratsbetriebs des Regierungsrats, des Kantonsrats und des Gemeinderats, also der Ratsbetrieb an seiner aktuellen Lage im ersten Obergeschoss des Zürcher Rathauses, könnte mit der Umsetzung dieser Alternativlösung sichergestellt werden.

Verbandsbeschwerderecht stärkt den Schutz von Kulturdenkmälern

Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich unterstreicht insbesondere, dass gerade der Ratssaal mit der Zuschauertribüne in der heutigen Form den Kern des zu schützenden Zeugnisses ausmacht; bildet dieses bauliche Element doch eindrücklich das Fundament des heutigen Demokratieverständnisses erlebbar ab. Der Erhalt dieses Zeugnisses bildet ein zentrales Schutzziel der Gutachten. Die Eidgenössische Denkmalpflege- Kommission (EDK), die den Rekurs des Heimatschutzes vorbehaltslos unterstützte, erachtete die Authentizität, d.h. nicht nur die originale Substanz, sondern auch deren authentischen Gebrauch, deren authentische Funktion am authentischen Ort und im authentischen Umfeld als das konstituierende Element des Zürcher Rathauses.

Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich bestätigt die Einschätzung der kantonalen und eidgenössischen Denkmalpflegekommissionen, wonach die vorgesehenen Umbauten, vor allem die komplette Verlegung des Ratssaals, zu einer Teilauskernung und schwerwiegenden Beeinträchtigung eines herausragenden Bauwerks von nationaler und kantonaler Bedeutung geführt hätte.

Die Heimatschutzverbände begrüssen den Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich zum Zürcher Rathaus. Dass dieser Schutz möglich wurde, ist dem Verbandsbeschwerderecht zu verdanken. Damit konnte der Heimatschutz gezielt eine gerichtliche Überprüfung der Eingriffe erreichen. Das öffentliche Interesse an historisch bedeutenden Bauwerken und beispielsweise auch an Naturdenkmäler wird, wie das vorliegende Beispiel belegt, durch das Instrument des Verbandsbeschwerderechts zugunsten von uns allen und den nachfolgenden Generationen geschützt. Ohne dieses Instrument wäre das Zürcher Rathaus weitgehend seiner Substanz entkleidet worden.

(Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich. 1. Abteilung, vom 26. Juni 2026, G.-Nr. R1S.2025.05089, BRGE I Nr. 0092/2026, noch nicht rechtskräftig)

Kontakt

Evelyne Noth, Präsidentin Stadtzürcher Heimatschutz (SZH), Vorstandsmitglied Zürcher Heimatschutzes (ZVH) 
T 043 233 00 22, kontakt@heimatschutzstadtzh.ch

Martin Killias, Präsident Schweizer Heimatschutz (SHS) und Zürcher Heimatschutz (ZVH)
T 079 621 36 56, martin.killias@heimatschutz.ch

Info

Das Zürcher Rathaus bleibt integral erhalten
Medienmitteilung vom 30. Juni 2026