Medienmitteilung
Gewerbegebäude Tribschen Luzern
Das Gewerbegebäude kurz nach der Fertigstellung 1933 (Bild zVg)

Bundesgerichtsurteil zum Gewerbegebäude Tribschen, Luzern

Mit Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Juli 2020 soll das Gewerbegebäude in Luzern abgerissen werden. Der Innerschweizer (IHS) und der Schweizer Heimatschutz (SHS) zweifelten an der Rechtmässigkeit des Verfahrens und liessen das Urteil vom Bundesgericht überprüfen. Der Heimatschutz erhielt nun mit Entscheid vom 3. November 2021 in der Sache recht; letztlich ist das Bundesgericht auf die Beschwerde jedoch nicht eingetreten, da die Abbruchbewilligung nur einen Zwischenentscheid darstelle. Das Abbruchgesuch wird neu zu prüfen sein, sobald die Baubewilligung für den Neubau ansteht.

Nach Ansicht des Innerschweizer (IHS) und des Schweizer Heimatschutzes (SHS) bestanden erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verfahrens. So wurden ungenügende Abklärungen und Feststellungen getroffen, sowie keine externen Fachgutachten von den Vorinstanzen eingefordert. Es fand keine wirkliche Interessenabwägung statt. Mit ihrer Beschwerde beim Bundesgericht beantragten der IHS und der SHS die Aufhebung der Abbruchbewilligung und die Zurückweisung an das Kantonsgericht Luzern zur neuen Prüfung der Sache inklusive der Einholung eines ENHK-/EKD-Gutachtens. 

In der Sache erhielt der Heimatschutz nun recht, hat das Bundesgericht doch entschieden, dass der negative Schutzentscheid, der in einem einseitigen Verfahren ohne Mitwirkung und Anfechtungsmöglichkeit des Heimatschutzes ergangen war, für die Erteilung der Abbruchbewilligung entgegen der Auffassung der kantonalen Vorinstanzen nicht bindend sein und daher angefochten werden kann. Das Bundesgericht hat ebenfalls zugunsten des Heimatschutzes festgehalten, dass der Verzicht auf Schutzmassnahmen in der Ortsplanung einen Schutz durch Einzelverfügung nicht ausschliesst. 

Aber letztlich ist das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten, da die Abbruchbewilligung nur einen Zwischenentscheid darstelle. Die Auseinandersetzung des Bundesgerichts mit der Rechtsstellung des Heimatschutzes ist jedoch von wesentlicher Bedeutung für zukünftige Neubaubewilligungsverfahren, war doch bisher dem Heimatschutz die Anfechtung negativer Schutzentscheide in den besonderen Luzerner Schutzverfahren verwehrt worden. 

Es ist weder im Interesse des Heimatschutzes noch der Bauwilligen, dass zunächst über die Schutzfrage entschieden wird, alsdann ohne Berücksichtigung des Neubauprojekts über die Abbaubewilligung und zum Schluss – losgelöst von allem – über das Neubauprojekt, wobei erst nach Abschluss dieser drei hintereinandergeschalteten Verfahren eine abschliessende Beurteilung durch das Bundesgericht möglich ist!

 

Zur Bedeutung des Gewerbegebäudes Tribschen von 1933
In seiner originalen Form gehört das Gewerbegebäude zu den bedeutendsten Beispielen der frühen Moderne in der Zentralschweiz. Seine Architektur wurde konsequent nach den Prinzipien des Neuen Bauens verwirklicht. Das Bauwerk weist weder regionalistische noch traditionalistische Formenelemente auf, was den Bau für die Zentralschweiz noch einzigartiger macht. Der Architekt Carl Mossdorf realisierte einen betont modernen Zweckbau und erreichte dies mittels einer Skelettkonstruktion in Eisenbeton mit begehbarem Flachdach, mit innen liegenden Stützen, einer klaren Proportionierung der Fassadenöffnungen mit fassadenbündigen metallenen Bandfenstern und mit offenen Laubengängen. Im Innern stehen einfache und in ihrer Funktionalität überzeugende Details für die Absicht des Architekten einen Bau nach dem Programm der zeitgenössischen Avantgarde zu errichten. Leider wurden die Fassaden in den 60er Jahren unsensibel verändert und die baulichen Unterhaltsmassnahmen bis heute vernachlässigt, wodurch das Gebäude an oberflächlicher Ausdruckskraft eingebüsst hat. Die wesentlichen Eigenschaften des Bauwerkes, die Grundstruktur, die Konstruktion und die übrigen Gestaltungselemente aus der Bauzeit blieben bis heute erhalten und können deshalb saniert werden.
Das Gewerbegebäude ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS als von «besonderer Bedeutung» (der höchsten Stufe) bewertet und mit dem Erhaltungsziel A bezeichnet, das das Erhalten der Substanz fordert.

Mehr zum Baudenkmal unter www.gewerbegebaeude.ch 

SHS

Schweizer Heimatschutz: Martin Killias, Präsident, Tel. 079 621 36 56

IHS

Innerschweizer Heimatschutz: Rainer Heublein, Präsident, Tel. 041 566 56 50